Neue Steuersatzung für Spielapparate in Kraft
Seit dem 15. März dieses Jahres gilt in der Gemeinde Seeheim-Jugenheim die neue Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielgeräte sowie auf das Spielen um Geld oder Sachwerte. Die Neufassung wurde an die aktuelle Rechtsprechung angepasst. Im Zuge der Umsetzung überprüft die Gemeinde die Vollständigkeit der steuerlichen Erfassung aller steuerpflichtigen Spielgeräte und -betriebe. Betreiberinnen und Betreiber, die ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht bislang noch nicht nachgekommen sind, werden gebeten, sich unverzüglich beim Steueramt der Gemeinde zu melden.
Wer ist steuerpflichtig?
Steuerpflichtig sind grundsätzlich Halterinnen und Halter öffentlich zugänglicher Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte. Hierzu zählen unter anderem Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Spiel- und Geschicklichkeitsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, Billardtische, Dart- und Tischfußballgeräte sowie PCs in Spielhallen, sofern sie das Spielen am Einzelgerät, im Netzwerk oder über das Internet ermöglichen. Ebenfalls steuerpflichtig ist das Spielen um Geld oder Sachwerte in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen.
Anzeigepflichten
Das Aufstellen steuerpflichtiger Spielgeräte sowie die Aufnahme eines steuerpflichtigen Spielbetriebs sind unverzüglich beim Steueramt anzuzeigen. Darüber hinaus ist vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine Steueranmeldung einzureichen. Die Steuer ist selbst zu berechnen und fristgerecht zu entrichten.
Die Anmeldung von steuerpflichtigen Spielgeräten und -betrieben kann schriftlich oder per E-Mail beim Steueramt der Gemeinde Seeheim-Jugenheim erfolgen.
Steueramt der Gemeinde Seeheim-Jugenheim
Schulstraße 12
64342 Seeheim-Jugenheim
E-Mail: steueramt@seeheim-jugenheim.de
Telefon: 06257/990-160

