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Geburt

Sie bekommen ein Kind?

Babyfüße

Als werdende Eltern haben Sie sicherlich viele Fragen, von denen wir einige beantworten möchten. Die folgenden Informationen sollen Sie über die jetzt notwendigen Gänge unterrichten bzw. auf Rechte und Pflichten hinweisen.

Die häufigsten Fragen in Kürze:

  • 1. Wer ist zuständig für die Beurkundung einer Geburt? 

    Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind geboren wird. Also werden alle Kinder, die in Seeheim-Jugenheim und Alsbach-Hähnlein geboren werden, vom Standesamt Seeheim-Jugenheim beurkundet.

  • 2. Ist eine Frist zu beachten? 

    Die Geburt ist innerhalb einer Frist von einer Woche anzuzeigen.

  • 3. Wer zeigt die Geburt an? 

    Zur Anzeige der Geburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

    • der Vater des Kindes, wenn er ebenfalls die elterliche Sorge hat
    • die Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
    • der Arzt, der dabei zugegen war,
    • jede andere Person, die dabei zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist,
    • die Mutter, sobald sie zu der Anzeige imstande ist.

    Bei einer Hausgeburt stellt die Hebamme Ihnen die Geburtsanzeige aus, die Sie mit den nachfolgenden Unterlagen dem Standesamt vorlegen müssen.

  • 4. Welche Unterlagen werden für die Beurkundung einer Geburt benötigt? 

    Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen können je nach persönlichen Umständen verschieden sein und richten sich außerdem nach Ihrer Staatsangehörigkeit.

    Für die Beurkundung einer Geburt benötigt das Standesamt in der Regel:

    … wenn die Eltern miteinander verheiratet sind und die Eheschließung vor einem Standesamt im Inland war:

    • bei Eheschließung bis 31.12.2008 eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch (bitte entnehmen Sie die Urkunde Ihrem Stammbuch, nicht komplettes Stammbuch einreichen)
    • bei Eheschließung ab 01.01.2009 eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde mit Geburtsurkunden

    … und die Eheschließung vor einem Konsulat im Inland war:

    • eine Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher

    … und die Eheschließung im Ausland war:

    • eine Heiratsurkunde mit Übersetzung von einem in Deutschland vereidigten Dolmetscher, ansonsten – falls ein Familienbuch beantragt und angelegt bzw. eine Eheurkunde ausgestellt wurde – eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Eheurkunde
    • eventuell eine Bescheinigung über die Ehenamensführung

    … wenn die Mutter nicht verheiratet ist:

    • eine Geburtsurkunde
    • einen Personalausweis oder Reisepass

    … wenn die Mutter geschieden ist:

    • bei Eheschließung bis 31.12.2008 eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit Scheidungsvermerk
    • bei Eheschließung ab 01.01.2009 eine beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder eine Eheurkunde, die Geburtsurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil

    … wenn die Mutter verwitwet ist:

    • eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit dem Vermerk, dass der Ehemann verstorben ist oder
    • die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Ehemannes

    … bei einem Vater, der nicht verheiratet ist:

    • eine Geburtsurkunde
    • einen Personalausweis oder Reisepass

    … bei einem Vater, der verheiratet ist oder war:

    • eine Eheurkunde oder
    • seine Geburtsurkunde

    Zur Anerkennung der Vaterschaft: wenn ein oder beide Elternteile eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen

    • ist zusätzlich der Reisepass vorzulegen.

    Hinweis: Seit dem 01.01.2000 können Kinder ausländischer Eltern bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen mit der Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Der Standesbeamte, der die Geburt Ihres Kindes beurkundet, prüft dies in Zusammenarbeit mit Ihrer Ausländerbehörde. Es bedarf nicht Ihres Antrages. Hat Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit bekommen, werden Sie vom Geburtsstandesamt schriftlich verständigt.

    In Einzelfällen können weitere Unterlagen notwendig werden. Alle genannten Urkunden und Übersetzungen sind als Originale und nicht in Kopie einzureichen.

  • 5. Welche Gebühren fallen an?

    Beurkundung einer Geburtgebührenfrei
    Geburtsurkunde12,00 €
    Internationale Geburtsurkunde12,00 €
    für jede zweite und weitere gleichzeitig beantragte Urkunde,
    die in einem Arbeitsgang hergestellt wird
    6,00 €
  • 6. Was ist bei der Vaterschaftsanerkennung zu beachten?

    Ist die Mutter nicht verheiratet, so kann der Vater dennoch sofort in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Mutter und der Vater persönlich zum Standesamt zwecks Vaterschaftsanerkennung kommen. Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter sind auch vor der Geburt des Kindes bzw. vor Beurkundung der Geburt möglich.

    Die Anerkennung kann auch beim Jugendamt erfolgen.

  • 7. Welchen Vornamen können gewählt werden?

    Vornamen haben in unserer Rechtsordnung auch die Funktion, das Geschlecht des Trägers zweifelsfrei erkennen zu lassen. Jungen müssen daher männliche, Mädchen weibliche Vornamen erhalten. Eine Ausnahme bildet der Vorname Maria, der nur zusammen mit einem weiteren Vornamen, der das Geschlecht erkennen lässt, auch Jungen gegeben werden kann.

    Soweit Sie Ihrem Kind mehrere Vornamen geben wollen, setzen Sie bitte nur dann einen Bindestrich zwischen höchstens zwei Vornamen, wenn diese zu einem Vornamen verbunden werden sollen.

    Die Vornamensgebung ist unwiderruflich!



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