Blick auf das Sparkassengebäude

Ortsgericht + Schiedsamt

Ortsgericht + Schiedsamt

Hilfe ohne Umwege: das Ortsgericht

Ortsgerichte gibt es in allen hessischen Gemeinden. Sie sind Hilfsbehörden der Justiz und aufsichtsrechtlich in die Justizverwaltung eingebunden. Das Amtsgericht Darmstadt ist die Dienstaufsichtsbehörde unserer Ortsgerichte. In Seeheim-Jugenheim gibt es das Ortsgericht Seeheim (zuständig für die Ortslagen Seeheim, Malchen, Ober-Beerbach, Stettbach, Steigerts) und das Ortsgericht Jugenheim (zuständig für die Ortslagen Jugenheim und Balkhausen).

Jedes Ortsgericht hat einen ehrenamtlichen Ortsgerichtsvorsteher. Dieser wird auf Vorschlag der Gemeinde – durch eine Abstimmung in der Gemeindevertretung – von dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Die Amtsdauer beträgt 10 Jahre.

Aufgaben der Ortsgerichte:

Die Aufgaben sind im Ortsgerichtsgesetz festgelegt und abschließend aufgezählt.
Diese sind:

Ansprechpartner:

Herr Heiko Merz
Ortsgerichtsvorsteher Seeheim
Betriebshof, Breslauer Str. 16
Telefon: 06257/962247
oder       06257/9440568

Sprechzeiten: Mi. 17:00 bis 19:00 Uhr, Do. 17:00 bis 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung

Herr Rainer Grimm
Ortsgerichtsvorsteher Jugenheim
Am Dahrsberg 6
Telefon: 06257/5583
Sprechzeiten nach Vereinbarung


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Blick auf einen Ortsteil im Odenwald

Gütliche Schlichtung: das Schiedsamt

Das Schiedsamt ist eine Hilfsbehörde der Hessischen Justiz und aufsichtsrechtlich in die Behördenorganisation der Landesjustizverwaltung eingebunden. Als Dienstaufsichtsbehörde für unser Schiedsamt fungiert das Amtsgericht Darmstadt

Der ehrenamtlich tätige Schiedsmann sowie sein Stellvertreter sind von der Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim für die Dauer von 5 Jahren gewählt worden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand des Amtsgerichts.

Aufgaben des Schiedsamtes:

Hauptaufgaben sind die Durchführung von Sühneverhandlungen mit dem Ziel der gütlichen Schlichtung streitiger Rechtsangelegenheiten zur Vermeidung von Privatklageverfahren und die Schlichtung kleiner privatrechtlicher Streitigkeiten. Die Privatklage in Strafsachen kann erst betrieben werden, nachdem ein Sühneversuch vor dem Schiedsmann oder sonstigen Vergleichsbehörden erfolglos geblieben ist und eine entsprechende Sühnebescheinigung mit der Einreichung der Privatklage dem Gericht vorgelegt wird.

Typischerweise sind folgende Anliegen beim Schiedsamt an der richtigen Stelle:

Bei strafrechtlichen Delikten:

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Bedrohung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Hausfriedensbruch

Bei Zivilstreitigkeiten:

  • Geld / geldwerte Ansprüche bis 600 € müssen, über 600 € können verhandelt werden
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten z.B. wegen Überwuchs (Äste, Wurzeln), Lärm, Hinüberfall (Laub), Gerüchen, Abstand und Höhe von Pflanzen in Grenznähe
  • Verletzung der persönlichen Ehre (ausgenommen sind Streitigkeiten mit Presse und Rundfunk)

Ansprechpartner

Frau Sigrid Seidel

Schiedsfrau
Büro: Georg-Kaiser-Platz 3, Zimmer E 07
Telefon: 06257/9999838 (Montag bis Freitag von 11.00 Uhr – 17.00 Uhr)
E-Mail: sigrid-seidel@web.de
Termine nach Vereinbarung

Herr Wolfgang Weber
Stellvertretender Schiedsmann