Unterlagen Eheschließung

Unterlagen Eheschließung:

Benötigte Unterlagen bei von Geburt an deutschen Staatsangehörigen, die volljährig sind und nicht im Ausland geboren wurden:

Unterlagen für alle anderen Fälle fragen Sie bitte persönlich – nicht telefonisch – bei Ihrem zuständigem Standesamt nach. Je nach Familienstand und persönlichen Umständen werden unterschiedliche Unterlagen vom Gesetz vorgeschrieben. Grundsätzlich gilt, dass jeder der Partner

  • einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass vorzulegen hat.

Darüber hinaus benötigen Sie, …

  • … wenn Sie noch nie verheiratet waren / noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben / ledig sind:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt
    • eine aktuelle (vor nicht mehr als 8 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend.
  • … wenn Sie schon einmal oder mehrmals verheiratet waren:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt
    • eine neu ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der Vorehe mit Auflösungsvermerk, (erhältlich beim Eheschließungsstandesamt), wenn die letzte Vorehe in Deutschland nach dem 01.01.1958 geschlossen wurde, oder eine neu ausgestellte Eheurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Urkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde
    • zusätzlich zur unmittelbar vorangegangenen Ehe müssen Sie alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung angeben. Wir empfehlen vorhandene Dokumente mitzubringen, aus denen sich die Daten sicher erkennen lassen, also z.B. Heiratsurkunden, Familienbuchabschriften älteren Datums, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile.
    • eine aktuelle (vor nicht mehr als 8 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend.
  • … wenn Sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die aufgelöst wurde:  

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt eine neu ausgestellte Lebenspartnerschaftsurkunde mit Auflösungsvermerk; falls die Auflösung in der Lebenspartnerschaftsurkunde nicht eingetragen ist, Auflösungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde
    • eine aktuelle (vor nicht mehr als 8 Tagen ausgestellte) Aufenthaltsbescheinigung des Meldeamtes (keine Meldebescheinigung) mit Angabe des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes. Die Anmeldung allein ist nicht ausreichend.
    • eine Bescheinigung über die namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des LPartG, sofern Sie während Ihrer Lebenspartnerschaft einen anderen Namen erklärt haben.
  • … wenn Sie gemeinsame Kinder haben, die in Deutschland geboren sind:

    • eine neu (vor nicht mehr als 6 Monaten) ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister des Kindes (keine Geburtsurkunde), erhältlich beim Geburtsstandesamt

    Wenn Sie sich in dieser Aufzählung wiederfinden, reichen die genannten Unterlagen meistens aus. Allerdings können in Einzelfällen weitere Unterlagen notwendig werden.

  • In folgenden Fällen sollten sie sich auf jeden Fall persönlich beim Standesamt erkundigen:  

    • ein Partner besitzt eine ausländische Staatsangehörigkeit
    • ein Partner ist nicht im Bundesgebiet geboren
    • ein Partner hat im Ausland geheiratet
    • ein Partner ist im Ausland geschieden worden
  • Benötigte Unterlagen für die Anmeldung der Eheschließung mit Auslandsbeteiligung  

    Wenn mindestens einer der beiden Partner nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, so sollten Sie in jedem Fall das zuständige Standesamt aufsuchen und ein persönliches Beratungsgespräch führen.

    Der Standesbeamte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich neben zahlreichen Eheschließungsvoraussetzungen auch umfangreiche Richtlinien, die bei der Informationserteilung berücksichtigt werden müssen. Da die Gesetze in jedem Land anders sind, kann an dieser Stelle nicht auf die Eheschließungsvoraussetzungen eingegangen werden.

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